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In Entwendungsfällen kommen dem sich typischerweise in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Hiernach genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |