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Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die Anmietung eines Mietwagens zu einem bestimmten Preis erforderlich im Sinne des § 249 BGB war, insbesondere wenn der Schädiger detailliert ein günstigeres, vergleichbares Angebot unterbreitet hat. Es ist dem Geschädigten zumutbar, ein von der Beklagten unterbreitetes, detailliertes und günstigeres Mietwagenangebot zu prüfen und ggf. anzunehmen, auch wenn es von einem anderen Unternehmen stammt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |