Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dortmund v. 29.01.2013: Erforderlichkeit von Mietwagenkosten bei Unfallschaden und Angebot günstigerer Alternativen




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 29.01.2013 - 431 C 7604/12) hat entschieden:

   Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die Anmietung eines Mietwagens zu einem bestimmten Preis erforderlich im Sinne des § 249 BGB war, insbesondere wenn der Schädiger detailliert ein günstigeres, vergleichbares Angebot unterbreitet hat. Es ist dem Geschädigten zumutbar, ein von der Beklagten unterbreitetes, detailliertes und günstigeres Mietwagenangebot zu prüfen und ggf. anzunehmen, auch wenn es von einem anderen Unternehmen stammt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Schadensersatzanspruch mehr gem. den §§ 249 ff., 823, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Die Klage scheidet bei Offenlassen aller weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen bereits daran, dass die Klägerin nicht den ihr als Anspruchsstellerin obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Anmietung des vom Geschädigten ausgewählten Polo Trendline zu einem Preis von 318,11 € erforderlich im Sinne des § 249 BGB war. Die Beklagte hat detailliert dargelegt, dass der Geschädigte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 04.07.2011 ein Fahrzeug der Gruppe 5 "Ford Focus, Opel Meriva, VW Golf" zu einem Tagespreis von 42,00 € ohne Mehrwertsteuer hätte anmieten können. Dies ergibt für die vom Geschädigten benötigte Mietzeit von 4 Tagen einen Netto-Betrag von 168,00 €. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer errechnet sich der von der Beklagten vorprozessual anerkannte und bezahlte Betrag von 198,92 €, der einschließlich einer vollständigen Haftungsfreistellung und aller sonst von Mietwagenunternehmen oft noch geforderten Nebenkosten für einen zweiten Fahrer usw. gefordert worden wäre.

Die Klägerseite hat hierzu nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass es erforderlich war, für die Anmietung des VW Polo einen darüber hinausgehenden Betrag aufzuwenden. Der Geschädigte hatte angesichts der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs über drei Wochen Zeit, die Reparatur zu planen und hat dies auch getan, indem er das Fahrzeug für die Zeit vom 01. bis zum 04.08.2011 in die Werkstatt der Klägerin gegeben hat. In der Zwischenzeit hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, dem sehr detaillierten und für ihn äußerst hilfreich ausgestalteten Angebot der Beklagten zu entsprechen und es zumindest zu versuchen, für die avisierte Reparaturzeit zu den von der Beklagten angegebenen Preisen ein Mietfahrzeug anzumieten. Er hätte sogar zu dem von der Beklagten akzeptierten Preis der Gruppe 5 ein höherwertigeres Fahrzeug anmieten können, als er es dann getan hat. Da es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um einen VW Golf gehandelt hat, wäre es dem Geschädigten ohne Weiteres zumutbar gewesen, als ähnliches Fahrzeug wiederum einen VW Golf oder z.B. einen Opel Meriva anzumieten. Dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht zu dem von der Beklagten angegebenen Preis hätte anmieten können, hat er zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. Er hat sich noch nicht einmal darum gekümmert, ob die von der Beklagten angegebenen und mit Telefonnummern aufgeführten Anbieter ihm ein solches Fahrzeug zu den angegebenen Preisen zur Verfügung stellen würden. Es ist nicht Sache der Beklagten, über die konkrete Darlegung der anderweitigen Anmietungsmöglichkeit hinaus die Richtigkeit ihrer Angaben im Streitfall zu beweisen. Vielmehr muss der Kläger beweisen, dass das, was er verlangt, erforderlich war, um den Schaden, der ihm entstanden ist, auszugleichen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beklagte dem Kläger nachweisen müsste, dass dieser seine sich aus § 254 BGB ergebende Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, verletzt hätte. Darum geht es vorliegend jedoch gar nicht. Es geht vielmehr darum, dass der Kläger zunächst einmal beweisen muss, dass das, was er gemacht hat, nämlich gegen den Ratschlag der Beklagten bei der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug zu einem höheren Preis anzumieten, als die Beklagte dies unter Angabe von anderen Vermietungsunternehmen angeboten hat, erforderlich im Sinne des § 249 BGB war.

Der Einwand der Klägerseite, dass der Geschädigte sich überhaupt nicht auf Alternativ-Mietwagenunternehmen einlassen müsse, überzeugt nicht ansatzweise. Zum einen stimmt es nicht, dass ein Geschädigter sich bezüglich der Reparaturkosten grundsätzlichnicht auf Alternativ-Werkstätten verweisen lassen muss. Zum anderen ist die Rechtsprechung, die dem Geschädigten in bestimmten Fallkonstellationen das Recht gibt, sich nicht auf Alternativ-Werkstätten einzulassen, nicht auf Mietwagenunternehmen und Mietwagenkosten übertragbar. Einen Mietwagen mietet der Geschädigte in der Regel nur für wenige Tage, nämlich für die Reparaturzeit oder die Wiederbeschaffungszeit. Für diese Zeit ist es ihm in der Regel ohne Weiteres zumutbar, bei einem seriösen Mietwagenunternehmen ein vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Schreiben vom 04.07.2011 nicht irgendwelche Angebote aus einem obskuren Sondermarkt gemacht, sondern unter Angabe von Mietwagenfirmen und deren Telefonnummern detailliert dargelegt, zu welchen Preisen er dort ein Fahrzeug anmieten könne. Der Mietwagen werde auf Wunsch zugestellt und auch wieder abgeholt. So handelt es sich z.B. bei der angegebenen Mietwagenfirma Europcar um ein allseits bekanntes Mietwagenunternehmen, gegen welches die Klägerin auch keine konkreten nachvollziehbaren Einwende bezüglich Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge usw. erhoben hat. Die Beklagte hat auch darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge inklusive aller gefahrenen Kilometer und Haftungsbefreiung/Vollkasko angeboten würden. Dass von der Klägerin dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Fahrzeug weist demgegenüber ausweislich der Rechnung sogar eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 € bei der ansonsten gültigen Vollkaskoversicherung aus, stellt den Geschädigten also sogar schlechter als das von der Beklagten gemachte Angebot.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 511, 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung angezeigt ist. Vorliegend ging es schließlich nur m die Frage, ob das, was der Kläger bei der Schadensabwicklung gemacht hat, erforderlich im Sinne des § 249 BGB war.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2013/431_C_7604_12_Urteil_20130129.html - DE:AGDO:2013:0129.431C7604.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum