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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen, es sei denn, es liegt eine selektive, aktenwidrige oder willkürliche Würdigung vor. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |