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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was im Regelfall bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) ausschließt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachgewiesene mindestens einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |