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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und unangepasste Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle (§§ 3 Abs. 1 S. 4, 1 Abs. 2 StVO) verursacht wurde, kann zu einer Quote von 2/3 zu 1/3 führen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden setzt Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen voraus; der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den genauen Umfang der Fahrzeugnutzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |