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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen; diese materielle Verwirkungspräklusion erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen könnten und so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen kann. Der Streitgegenstand einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss umfasst diesen in der Gestalt seiner Ergänzungen, wobei der ursprüngliche Beschluss sich prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |