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Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht erfolgt, da die angeordnete Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unwirksam war, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Dies führte zum Eintritt der Verfolgungsverjährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |