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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls bis zum Eintritt der Verjährung nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, namentlich in Fällen, in denen der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Eine Fahrerbenennung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung kann die Fahrtenbuchauflage nicht abwenden, da der Zweck der Auflage, den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Zukunft wegen der kurzen Verjährung rechtzeitig ermitteln zu können, sonst vollständig leerlaufen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |