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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen müssen in ausreichendem Umfang wiedergegeben werden, und es muss aufgezeigt werden, dass es sich um zeitstabile Beeinträchtigungen des psychischen Zustandes handelt. Auch die Gefährlichkeitsprognose muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür belegen, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |