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Ein Verlassen des Fahrzeugs aus den Führungsschienen einer Waschanlage ist nur durch ein Eingreifen des Fahrzeuglenkers in Form von Bremsen, Lenken oder durch Bewegung mittels eigener Motorkraft möglich. Ein solches Eingreifen stellt eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers dar, die ein etwaiges Verschulden des Waschanlagenbetreibers vollständig zurücktreten lässt. Zudem muss der Kläger den Umfang der unfallbedingten Schäden nachweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |