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Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist die Zulassungsbe-hörde nicht be-fugt, den Fahrzeughalter mit einer Ordnungsverfü-gung zu verpflichten, ein neues Kennzeichen zu beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Zulas-sungsbezirk verlegt. Nach der Spezialvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV kann sie auf den unterlassenen Antrag lediglich mit einer vorläufigen Betriebs-untersagung reagieren. Diese ist etwas qualitativ anderes als die Verpflichtung zur Antragstellung und daher nicht als Minus in § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV enthalten. (Leitsätze des Gerichts) |