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Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, ohne Ermessensspielraum. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf die rechtlichen Konsequenzen bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen; ein missverständlicher Hinweis begründet kein schützenswertes Vertrauen, wenn er sich für den Betroffenen nicht negativ auswirken konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |