Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.01.2013: Fahrerlaubnisentziehung in der Probezeit: Sofortige Vollziehung bei weiteren Zuwiderhandlungen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 11.01.2013 - 7 L 1674/12) hat entschieden:

   Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, ohne Ermessensspielraum. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf die rechtlichen Konsequenzen bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen; ein missverständlicher Hinweis begründet kein schützenswertes Vertrauen, wenn er sich für den Betroffenen nicht negativ auswirken konnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5894/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. November 2012 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf die rechtlichen Konsequenzen bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Verwarnung des Antragstellers vom 25. Juli 2011, ein weiteres Fehlverhalten werde zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, mag missverständlich formuliert sein, da zwar ein schwerwiegender Verstoß ausreicht, bei weniger schwerwiegenden allerdings zwei Verstöße erforderlich sind. Ein schützenswertes Vertrauen kann bei dem Antragsteller hierdurch jedoch nicht entstanden sein. Denn allenfalls hat er sich in dem Glauben befunden, jeder weitere Verstoß führe zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem weniger schwerwiegenden Verstoß wäre diese Konsequenz dann nicht eingetreten, so dass sich der ggfs. irreführende Hinweis nicht negativ für den Antragsteller auswirken konnte.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1674_12beschluss20130111.html - DE:VGGE:2013:0111.7L1674.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum