|
Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Höhe des Normaltarifs kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wie der Schwacke-Liste, geschätzt werden. Bei der Berechnung sind ersparte Eigenaufwendungen sowie die nach der Schwacke-Liste berücksichtigungsfähigen Kosten für Haftungsbefreiung, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |