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Ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Sachverhalts voraus, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Diese Angaben sind innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG darzulegen; nach Ablauf der Frist können lediglich Ergänzungen, nicht aber neue Sachverhalte vorgetragen werden. Für die Frage des unverschuldeten Fristversäumnisses kommt es nicht auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Verteidiger an, sondern auf die Zustellung an den Betroffenen selbst, insbesondere wenn keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |