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Die Schwackeliste kann grundsätzlich weiterhin zur Schätzung von Mietwagenkosten herangezogen werden, wenn der Geschädigte mangels eigener Marktforschung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und die Beklagte keine konkreten Tatsachen zur Erschütterung der Schätzungsgrundlage vorträgt. Ein Beweisantritt auf Zeugen, die erst durch 'zeugenschaftliche Recherche' innerhalb ihres Unternehmens konkrete Bestätigung für eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung erteilen sollen, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt ohne konkret benannte Vergleichsangebote und umfassenden Sachvortrag zu den genauen Konditionen nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |