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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend, wenn sich für den Betroffenen 18 oder mehr Punkte ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Behördenentscheidung, wobei für die Punkteberechnung das Tattagprinzip gilt. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine solche Entziehungsverfügung bleibt ohne Erfolg, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist, insbesondere wenn der Betroffene trotz vorheriger Verwarnung und Anordnung eines Aufbauseminars die erforderliche Punkteschwelle erreicht hat und die Teilnahme am Seminar nicht nachweisen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |