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Schon die einmalige Einnahme sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung gemäß § 2 Abs. 4 StVG und § 11 i.V.m. Anlage 4 zur FeV zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die Anordnung einer MPU anstelle der Entziehung ist nicht erforderlich. Die durch Urintests belegte Abstinenz nach dem Konsum harter Drogen ist allein nicht ausreichend, um die Kraftfahreignung zu belegen, und ändert nichts an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |