Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 04.01.2013: Abschleppkosten bei unberechtigtem Parken auf Schwerbehindertenparkplatz; Fristbeginn bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 04.01.2013 - 6 K 1106/09) hat entschieden:

   Eine Rechtsmittelbelehrung, die den Fristbeginn für eine Klage als "nach Zustellung nach Bekanntgabe" angibt, ist fehlerhaft und setzt die einmonatige Klagefrist nicht in Gang, da sie geeignet ist, Unsicherheit über den Fristbeginn hervorzurufen. Die Abschleppmaßnahme eines Fahrzeugs, das auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt ist, ohne dass ein Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist oder die erforderliche Berechtigung (Merkzeichen 'aG') vorliegt, ist rechtmäßig und die daraus resultierenden Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte



Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist insbesondere nicht verfristet, so dass es einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Denn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit der Zustellung des angefochtenen Leistungsbescheides am 24. März 2009 nicht in Lauf gesetzt worden. Dies ist indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf außergerichtlich getroffene Absprachen mit der Beklagten über eine "Hemmung" der (gesetzlichen) Klagefrist zurückzuführen, weil insoweit allein eine - allerdings nicht erfolgte - Aufhebung des bekannt gegebenen und damit wirksamen Bescheides überhaupt rechtliche Auswirkungen hätte haben können. Vielmehr erweist sich die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft, weshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die - hier zweifelsfrei eingehaltene - Jahresfrist in Lauf gesetzt wurde.

§ 58 Abs. 1 VwGO gebietet zunächst nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Sind weiter gehende Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht erforderlich sind, unzutreffend, so machen sie die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, und vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, beide ; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 58 Rdnr. 10 ff.

Ausgehend hiervon erweist sich die vorgenommene Belehrung dahin gehend, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats "nach Zustellung nach Bekanntgabe" Klage erhoben werden, als unrichtig. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn - wie hier - ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats "nach Bekanntgabe" des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Beklagte hat in der verwendeten Rechtsmittelbelehrung aus Sicht des Empfängers im Ergebnis aber offen gelassen, ob für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder aber auf den der Zustellung abzustellen ist. Wenn auch grundsätzlich die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe anzusehen ist (§ 166 Abs. 1 ZPO),

und Bekanntgabe und Zustellung eines Verwaltungsaktes damit regelmäßig zusammenfallen werden, so ist die verwendete Rechtsmittelbelehrung hier gleichwohl geeignet, beim Adressaten einen Irrtum oder jedenfalls eine Unsicherheit über den Beginn des Fristlaufs hervorzurufen, da die Verwendung der beiden Rechtsbegriffe auch auf unter Umständen unterschiedliche Zeitpunkte für den Fristbeginn schließen lassen kann. Der Rechtsmittelbelehrung muss sich der Fristbeginn aber eindeutig entnehmen lassen,

vgl. u.a. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2012), § 58 Rdnr. 28 f.

Eine derart missverständliche Rechtsmittelbelehrung ist nach dem zuvor Gesagten jedoch unzureichend, weshalb der Lauf der einmonatigen Klagefrist hier nicht in Gang gesetzt wurde.

Die mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Durchführung der kostenverursachenden Abschleppmaßnahme am 9. März 2009 noch geltenden Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).

Die Voraussetzungen für eine Kostenforderung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 142,-- EUR sind auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen gegeben.

Die von der Beklagten am 9. März 2009 im Wege der Ersatzvornahme angeordnete, vorliegend der hier streitigen Kostenerhebung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme war rechtmäßig.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sieht insoweit vor, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den Auslagen insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind.

Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) der Straßenverkehrsordnung in der bis zum 9. April 2009 gültigen und damit auch hier noch einschlägigen Fassung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf einer durch Verkehrszeichen Z 314 mit Zusatzzeichen Z 1044-10 ausschließlich für "Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde" reservierten Parkfläche abgestellt war, ohne dass ein Parkausweis gut lesbar ausgelegt gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 4 StVO, Erläuterung Nr. 2 Satz 2 zu Zeichen 314 in der am 9. März 2009 noch gültigen Fassung gelten die Sonderparkberechtigungen, die durch das Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gewährt werden, "nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." Das Abstellen des Fahrzeugs des Klägers war demnach nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bereits wegen des unstreitig nicht sichtbar ausgelegten Parkausweises verbotswidrig,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2009 - 5 A 787/08 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. November 2011 - 5 Bf 292/10 -, beide .

Ungeachtet dieses Umstandes verfügte der Kläger im Zeitpunkt des beanstandeten Verkehrsverstoßes ohnehin nicht über die Berechtigung zur Nutzung dieses Parkplatzes, weil in seinem Schwerbehindertenausweis lediglich das Merkzeichen "G", nicht aber das bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einschlägige Merkzeichen "aG" eingetragen war. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger daran gehindert war, seinen Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug auszulegen. Der ihm unter dem 2. März 2009 ausgestellte Ausweis hätte ihn zur Nutzung des Parkplatzes nicht berechtigt. Darauf, ob der Kläger hierüber belehrt worden ist, kommt es für die verschuldensunabhängige Frage des Vorliegens eines Verkehrsverstoßes nicht an.

Die Beklagte durfte das Fahrzeug auch im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen und ihn etwa, wie der Kläger meint, im nahegelegenen Verwaltungsgebäude der Beklagten ausrufen zu lassen.

Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis,

vgl. dazu etwa OVG NRW, u.a. Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -; VG Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, alle .

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als Behindertenparkplatz ausgeschilderten Parkfläche die Funktion dieser Verkehrsfläche, namentlich die Sicherstellung der jederzeitigen effektiven Nutzbarkeit des Behindertenparkplatzes durch den bevorrechtigten Personenkreis. Für diesen Zweck besteht ein so gewichtiges öffentliches Interesse, dass unberechtigt auf Behindertenparkplätzen parkende Fahrzeuge grundsätzlich im Wege des Sofortvollzuges abgeschleppt werden dürfen, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Denn anders kann der Sinn der gesetzlichen Regelung, die durch die Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs, insbesondere durch die damit verbundene Parkraumnot in den Innenstädten hervorgerufenen zusätzlichen Erschwernisse für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde durch Vorhaltung von Sonderparkplätzen an für jenen Personenkreis besonders wichtigen Stellen abzumildern, nicht wirksam erreicht werden,

Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich nach der dargestellten Konzeption des Gesetzes insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - unstreitig - tatsächlich gehbehindert ist. Denn der - über das Auslegen des entsprechenden Berechtigungsausweises zu führende - Nachweis einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die allein zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt hätte, ist nicht erfolgt,

War demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so stand der Beklagten auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW gegen den Kläger als Halter und Führer des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuges und damit nach §§ 17 und 18 OBG NRW Verantwortlichen ("Pflichtigen") ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu.

Nach alledem ist der angefochtene Leistungsbescheid vom 19. März 2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist mithin insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2013/6_K_1106_09urteil20130104.html - DE:VGAC:2013:0104.6K1106.09.00

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