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Die nach einem Verkehrsunfall entstandenen Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Bewertung der Angemessenheit kann das Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen, wobei die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage keine Bedenken aufwirft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |