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Die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten Flächen können nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden, wenn enteignet werden soll, um sie entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Verkehrsflächen zu nutzen. Andere als städtebauliche Enteignungsvorschriften werden aufgrund der Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Enteignungsgrundlage verdrängt. Unerheblich ist, welche Zwecke der Vorhabenträger mit der Verwirklichung der festgesetzten Nutzung verbindet. 7 (Leitsätze des Gerichts) |