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Dem Verkehrswegeunterhaltungsberechtigten steht gegen das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten zu, die ihm dadurch entstehen, dass er im Rahmen der grundhaften Erneuerung einer Straße Maßnahmen zur vorübergehenden Verlegung einer Telekommunikationslinie sowie Vorarbeiten, die den Zugriff auf die Telekommunikationslinie erst ermöglichen, selbst vornimmt. 3 (Leitsätze des Gerichts) |