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Für den Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ist darauf abzustellen, ob im Unfallzeitpunkt eine so schwere Verletzung des Geschädigten vorliegt, die es zumindest möglich erscheinen lässt, dass Sozialleistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren sind. Ein solcher Anspruch wird nicht von einem späteren Abfindungsvergleich erfasst, insbesondere wenn dieser unter einer aufschiebenden Bedingung stand, die erst nach dem maßgeblichen Übergangszeitpunkt eintrat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |