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Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht, wenn Lärmbelästigungen so intensiv sind, dass sie Schutzauflagen auslösen würden. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist von Bedeutung, ob der Verkehr die Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt; ein Anlieger muss nur funktionsgerechten Verkehr dulden. Die akustische Situation bei überwiegendem Motorradverkehr ist mit einem Mittelungswert der 16. BImSchV nicht angemessen beschrieben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |