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1. Lebt der Angeklagte in einer Region des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in welcher die deutsche Sprache Amtssprache ist (Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien), bedarf es keiner Übersetzung von an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücken. 2. Hat der Angeklagte einen deutschsprachigen Wahlverteidiger beauftragt, bedarf es ebenfalls keiner Übersetzung der an ihn gerichteten deutschsprachigen Schriftstücke (Beschluss OLG Nürnberg NStZ-RR2010, 286) (Leitsätze des Gerichts) |