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Die Klage auf Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall ist unbegründet, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und die Zeugenaussage unglaubhaft ist. Selbst wenn ein Unfall unterstellt wird, kann von einem gestellten Unfall ausgegangen werden, wenn eine Häufung von Indizien wie die Art des Unfalls, ein grober Fahrfehler, die Kenntnis der Parteien voneinander, der Verkauf des Fahrzeugs und das Verschweigen von Vorschäden vorliegen. Zudem ist die Klage unbegründet, wenn der Kläger weder das Eigentum am Fahrzeug nachweisen noch substantiiert zu Vorschäden und deren Reparaturen vortragen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |