|
Ein Anspruch auf Unterlassung des Befahrens eines im Privateigentum stehenden Weges mit Fahrzeugen jeglicher Art aus § 1004 BGB besteht, wenn keine Duldungspflicht des Eigentümers gegeben ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich weder aus eingetragenen Baulasten, langjähriger Duldung, noch aus dem Gesichtspunkt des Gemeingebrauchs, sofern der Weg nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Das bloße Stattfinden eines öffentlichen Verkehrs oder die Absicht zum Bau einer Straße genügen hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |