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Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |