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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen; ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, da die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |