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Zur Regulierung des Sachschadens bei Totalschaden ist von einem höheren Restwertangebot auszugehen, wenn dieses dem Geschädigten beim Verkauf des Fahrzeugs zu einem niedrigeren Preis bekannt war oder bekannt sein musste. Die Behauptung eines früheren Verkaufsdatums als im Kaufvertrag dokumentiert, kann nicht als nachgewiesen gelten, wenn den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen Bedenken begegnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |