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Landgericht Münster v. 07.12.2012: Zur Haftung bei Auffahrunfall nach gesundheitsbedingtem Nothalt auf der Autobahn und Abwägung der Verursachungsbeiträge




Das Landgericht Münster (Urteil vom 07.12.2012 - 016 O 195/12) hat entschieden:

   Ein plötzliches körperliches oder geistiges Versagen stellt kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein Anhalten auf der Autobahn in Abweichung von § 18 Abs. 8 StVO ist zulässig, wenn ein gesundheitsbedingter Notfall angenommen werden muss und die Sicherungspflichten nach Möglichkeit erfüllt wurden. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt der fahrlässige Verursachungsbeitrag des Auffahrenden (zu schnell oder zu geringer Abstand) gegenüber der Betriebsgefahr des notfallbedingt haltenden Fahrzeugs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.233,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 535,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % und die Klägerin zu 56 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Klägerin steht der tenorierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 426, 823 BGB, 115 VVG zu.

1. Der Unfall auf der C1 ereignete sich beim Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, zu dem auch das kurze gesundheitsbedingte Abstellen eines Fahrzeuges zu zählen ist (zum Begriff des Betriebs siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 Rz. 7 m.w.N.), so dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beteiligten nach den §§ 7, 18 StVG grundsätzlich gegeben sind.

2. Dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrzeugführer ein von außen wirkendes außergewöhnliches Ereignis, dem auch mit äußerster Sorgfalt nicht begegnet werden konnte, mithin höhere Gewalt darstellte, § 7 Abs. 2 StVG (siehe auch hierzu Jagusch/Hentschel, a.a.O, Randnummer 34 f.) oder für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellte, § 17 Abs. 3 StVG, ist nicht dargetan.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) den Unfall als Idealfahrer bei einem langsameren Fahren nicht hätte vermeiden können. Soweit der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs körperliche Ausfallerscheinungen hatte, so stellt ein plötzliches körperliches oder geistiges Versagen kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 Rz. 29), was dann auch für das in der Folge eines solchen Ereignisses erfolgtes anhaltendes Fahrzeuges gelten muss.

3. Die demnach grundsätzlich beidseitige Haftung der Parteien führt nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG dazu, dass die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen sind, wobei Halter und Fahrer eine Haftungseinheit darstellen und bei der Abwägung zu Lasten der jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden dürfen (BGH VersR 1995, 957).

a) Die vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass der Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges, welche die Kammer mit 25 Prozent bewertet, anzurechnen ist.

Zu Lasten der Beklagten steht fest, dass der Beklagte zu 2) als Führer des Lastzuges den Unfall dadurch fahrlässig verursacht hat, dass er entweder entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu schnell oder, alternativ, mit zu geringem Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist. Denn die Fahrgeschwindigkeit muss immer so eingerichtet werden, dass notfalls auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis, mit dem auch auf einer Autobahn zu rechnen ist, rechtzeitig angehalten werden kann (vgl. z.B. OLG Bamberg, VersR 1978, 256; OLGR Celle, 2001, 117, beide m.w.N.). Dass der Beklagte zu 2) seine Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechend eingerichtet hatte bzw. keinen hinreichenden Abstand hielt, ergab auch das Ergebnis seiner persönlichen Anhörung. Demnach tauchten die Türen des Sattelaufliegers der Klägerin so plötzlich vor ihm auf, dass ihm ein Anhalten nicht möglich war.

Demgegenüber lässt sich ein die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöhendes Verschulden nicht feststellen. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Anhalten des Zeugen I. auf der Autobahn in Abweichung von § 18 Abs. 8 StVO zulässig war, weil ein Notfall angenommen werden muss. Dies hat die Vernehmung des Zeugen I., an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln sieht, ergeben. Der Zeuge hat bekundet, ihm sei so plötzlich schlecht und schummrig geworden, dass ein Weiterfahren nicht möglich gewesen wäre, sondern sich der Halt unmittelbar nach der Brücke als zwingender Nothalt darstellte, der sich auch der Länge nach wegen der - nachvollziehbar - nachwirkenden Beschwerden nicht als überzogen, sondern vielmehr als notwendig und angemessen darstellte. Der Zeuge musste sich nach mehrfachem Übergeben zunächst wieder "sammeln" bevor an ein Weiterfahren zu denken war.

Demgegenüber lässt sich zu Lasten der Klägerseite nicht feststellen, dass der Zeuge I. es unterließ, die ihm möglichen und zumutbaren Mittel zur Sicherung und Warnung des nachfolgenden Verkehrs zu ergreifen (vgl. auch hierzu OLG Bamberg, a.a.O., m.w.N.). Nicht bewiesen ist das der Zeuge I. die Warnblinkanlage des Lkw nicht betätigte. Der Zeuge I. hat vielmehr erklärt, er habe die Anlage noch im Haltevorgang betätigt. Dem widersprach auch nicht die Anhörung des Beklagten zu 2). Dieser konnte sich vielmehr tatsächlich nicht erinnern, ob die Lampen an gewesen seien oder nicht. Eine weitergehende Sicherung, zum Beispiel durch Aufstellen eines Warndreiecks, war dem klägerischen Fahrer nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben wegen des schlechten gesundheitlichen Zustands, in dem er sich befand, weder möglich noch zumutbar, so dass auch hier ein die Betriebsgefahr erhöhendes schuldhaftes Verhalten zu Lasten der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

b) Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und bei Abwägung aller Umstände überwiegt nach Auffassung der Kammer der der Beklagtenseite zuzurechnende Verschuldens- und Verursachungsbeitrag gegenüber dem der der Klägerseite lediglich anzurechnenden Betriebsgefahr weit, allerdings wiederum nicht in einem Maße, dass der der Klägerseite zuzurechnende Verursachungsbeitrag dahinter völlig zurücktreten würde, so dass die Anrechnung einer leicht erhöhten Betriebsgefahr des teilweise auf der Fahrbahn stehenden großen Fahrzeuges der Klägerin mit 25 % angemessen erscheint.

II. Der Höhe nach ergibt sich ein berechtigter Anspruch in Höhe von 7.233,63 €, nämlich 75 Prozent von 28.934,56 € abzüglich der von Beklagtenseite geleisteten Zahlungen.

Im Einzelnen:

1. Fahrzeugschaden in Höhe von 24.876,89 €:

Der Betrag ergibt sich aus dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 44.700,00 € abzüglich des im Ergebnis ebenfalls unstreitigen Restwertes von netto 13.773,11 € beziehungsweise 6.050,00 € netto (Zugfahrzeug bzw. Anhänger). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht der Bruttorestwert in Ansatz gebracht werden. Die Umsatzsteuer ist für die Klägerin als Unternehmen eine durchlaufende Position, ihre Erstattung trägt nicht zur Schadensminderung bei.

2. Gutachterkosten und Kosten für Fahrzeugbergung 3.872,67 €:

Die Gutachterkosten gemäß Rechnung Gutachter X., gemäß Rechnung E2 sowie die Kosten für die Fahrzeugbergung von insgesamt 3.872,67 € stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

3. Kosten An- und Abmeldung für die Zugmaschine und den Sattelauflieger 160,00 €:

Ein über den Betrag von 160,00 € hinausgehender Betrag für die An- und Abmeldekosten stehen der Klägerin deswegen nicht zu, weil sie einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht hat.

4. Vorhaltekosten: 0,00 €

Soweit die Klägerin Vorhaltekosten in Höhe von 1.795,68 € geltend macht sind diese nicht erstattungsfähig. Zwar können bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug oder Lkw grundsätzlich Vorhaltekosten auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte und wurde (siehe hierzu BGH NJW 1978, 812). Erforderlich ist allerdings, dass unter anderem dargetan wird, dass eine Reserve vorgehalten und Rückgriff auf diese Reserve im konkreten Fall auch erforderlich war. Entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt, obwohl die Beklagten die entsprechenden Voraussetzungen schon in der Klageerwiderung im Einzelnen bestritten haben (S. 17 der Klageerwiderung, GA 67).

5. Unstreitig ist die Kostenpauschale von 25,00 €.

6. Es ergibt sich insgesamt ein Schadensbetrag von 28.934,56 €, von dem die Beklagten nachdem zu Ziffer I. Ausgeführtem 3/4, mithin 21.700,92 € schulden. Abzüglich der von der Beklagten zu 3) unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.467,29 €, ergibt sich der tenorierte Betrag von 7.233,63 €.

IV. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren zu einem Streitwert von 48.757,67 € zu (Fahrzeugschaden: 44.700,00 €, Gutachterkosten und Kosten Fahrzeugbergung: 3.872,67 €, An- und Abmeldekosten: 160,00 €, Kostenpauschale Telefon etc.: 25,00 €). Eine 1,3 Gebühr hiervon beträgt 1.266,20 €, zzgl. der verauslagten Kosten für den Aktenauszug und den Ablichtungen aus der Ermittlungsakte sowie einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen ergibt sich ein berechtigter Anspruch von 1.291,70 €. Auf diesen hat die Beklagte unstreitig nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 755,80 € gezahlt, so dass sich der austenorierte Restbetrag von 535,90 € ergibt.

V. Der Zinsanspruch ist aus Verzug lediglich in Höhe von 5 Prozent begründet. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

VI. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 709 ZPO.

VII. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.303,38 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2012/016_O_195_12_Urteil_20121207.html - DE:LGMS:2012:1207.016O195.12.00

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