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Ein plötzliches körperliches oder geistiges Versagen stellt kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Ein Anhalten auf der Autobahn in Abweichung von § 18 Abs. 8 StVO ist zulässig, wenn ein gesundheitsbedingter Notfall angenommen werden muss und die Sicherungspflichten nach Möglichkeit erfüllt wurden. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt der fahrlässige Verursachungsbeitrag des Auffahrenden (zu schnell oder zu geringer Abstand) gegenüber der Betriebsgefahr des notfallbedingt haltenden Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |