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Die Anordnung der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig. Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, und die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |