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Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Voraussetzung für eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis ist eine erhebliche Beschädigung. Diese ist zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können und die Funktionstüchtigkeit sowie Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |