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Die den Klägern auferlegte wöchentliche Reinigungspflicht für den hinter ihrem Hausgrundstück angelegten Gehweg ist unverhältnismäßig und deshalb unwirksam; auch die Übertragung des Winterdienstes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |