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Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig ist. Ein Rotlichtverstoß ist gemäß § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 als schwerwiegend zu bewerten, unabhängig davon, ob er mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Die Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |