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Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen und umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, auch wenn das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, sondern auf einem privaten Gelände abgestellt ist. Ein nicht ordnungsgemäß auf einer mobilen Parkplattform abgestelltes Fahrzeug, dessen Anhängerkupplung über die Plattform hinausragt und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt, gilt als im Betrieb befindlich, da sich eine von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen mitgeprägt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |