|
Der am Markt übliche Normaltarif für Mietwagenkosten kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden, solange nicht konkrete Tatsachen Mängel an der Schätzgrundlage aufzeigen. Allgemeine Angriffe gegen die Methodik des Schwacke-Mietpreisspiegels oder der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen ändern nichts an dessen Eignung. Auch Internetangebote sind nicht geeignet, konkrete Mängel aufzuzeigen, insbesondere wenn sie nicht zeitlich relevant sind oder unzumutbare Bedingungen wie Online-Vorauszahlung oder Kreditkartenpflicht voraussetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |