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Ein Fahrgast, der in einem Linienbus infolge einer verkehrsbedingten Bremsung zu Fall kommt und sich dabei verletzt, hat keine Anspruchsberechtigung, wenn der Busfahrer ohne feststellbares mitwirkendes Verschulden mit einer plötzlichen Gefahrensituation konfrontiert war, die ihn zur spontanen Abbremsung zwang. Eine Obliegenheitsverletzung des Fahrgastes, sich den nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgeschriebenen festen Halt zu verschaffen, wiegt bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände so schwer, dass für eine auch nur anteilige Haftung des Beförderungsunternehmers kein Raum ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |