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Die fehlende Angabe der Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid stellt keinen Mangel der Tatidentität dar, sondern allenfalls einen Mangel, der geeignet ist, die Vorbereitung der Verteidigung zu erschweren. Solche Mängel berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids jedoch nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |