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Ein hinreichender Tatverdacht für eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn der nach der Rechtsprechung des Großen Senats in Strafsachen erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Entführens oder Sich-Bemächtigens und dem zweiten Teilakt der angestrebten Nötigung fehlt. Eine lediglich als Nötigung zu qualifizierende Tat sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstöße gegen das Waffengesetz sind verjährt. Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist daher zu bestätigen; eine Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft ist wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |