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Das europäische Patent 0 751 017 für eine Vorrichtung zum Messen des Reifendruckes in einem Luftreifen eines Fahrzeuges wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dies ist der Fall, wenn der angegriffene Patentgegenstand in der von der Beklagten beschränkt verteidigten Fassung das Streitpatent in unzulässiger Weise erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |