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Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen mit wechselndem Plakatanschlag ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW, der die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Werbeanlagen verbietet, liegt nur bei einer konkreten Verkehrsgefährdung vor, die im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse und der Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zur Bewältigung der Situation zu prüfen ist. Ein allgemeiner Gewöhnungseffekt an Wechselwerbeanlagen schließt eine pauschale Annahme der Verkehrsgefährdung aus, jedoch können solche Anlagen je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen verursachen, insbesondere an unfallträchtigen Verkehrsstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |