Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.11.2012: Baugenehmigung für Wechselwerbeanlage: Kriterien der Verkehrsgefährdung nach BauO NRW




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.11.2012 - 5 K 4682/11) hat entschieden:

   Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen mit wechselndem Plakatanschlag ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW, der die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Werbeanlagen verbietet, liegt nur bei einer konkreten Verkehrsgefährdung vor, die im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse und der Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zur Bewältigung der Situation zu prüfen ist. Ein allgemeiner Gewöhnungseffekt an Wechselwerbeanlagen schließt eine pauschale Annahme der Verkehrsgefährdung aus, jedoch können solche Anlagen je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen verursachen, insbesondere an unfallträchtigen Verkehrsstellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2011 (Az. 61-112/R-04175-2010) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Austausch einer Großfläche in eine Premium Großfläche mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Flurstück 296, Flur 24, Gemarkung T. , in F. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch ist eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, nicht auszumachen. Vor allem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt.

Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift, ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris.

Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 - jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96.

Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106.

Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken.

So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fussgängerzone), jeweils zit. nach juris.

Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100.

Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris.

Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage, von denen sich die Berichterstatterin im Rahmen der Ortsbesichtigung ein Bild gemacht hat, das sie der Kammer anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, ergibt sich die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung vorliegend nicht.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der gesamte - zweifellos stark frequentierte - Kreuzungsbereich durch die Unfallkommission als Unfallhäufungsstelle qualifiziert ist. Nach dem einschlägigen gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr - III B 375 -05/2 - vom 11. März 2008 zu den Aufgaben des Unfallkommission in Nordrhein-Westfalen beläuft sich der Richtwert für die Identifikation von Unfallhäufungsstellen bei der Einjahresbetrachtung auf drei Unfälle gleichen Grundtyps, vgl. Anlage 3 Tabelle 1. Vorliegend waren sogar sechs Unfälle in diesem Zeitraum zu verzeichnen. Die Einordnung ist also nicht in Frage zu stellen.

Indes ist bei der Identifikation von Unfallhäufungsstellen nach dem einschlägigen Erlass zunächst der gesamte Knotenpunkt einheitlich zu bewerten, um sodann in einer genaueren Analyse des Unfallgeschehens und der Örtlichkeit die unfallbegünstigenden Faktoren zu ermitteln. Demgegenüber ist vorliegend eine differenzierte Betrachtung geboten, beschränkt auf den allein maßgeblichen Bereich des Verkehrsgeschehens, in den die Werbeanlage hineinwirkt.

Im Hinblick auf den Rechtsabbieger von der H1.-------straße in die I.------straße , auf dem die Häufung der Auffahrunfälle zu verzeichnen ist, befindet sich die streitgegenständliche Anlage in fast 65 Metern Entfernung an der schräg gegenüberliegenden Ecke der Kreuzung. Zwar mag ein Fahrzeugführer auf der Abbiegespur beim erforderlichen Blick nach links im Zuge des Einfädelvorgangs die Anlage noch wahrnehmen können - worauf in der Stellungnahme der Unfallkommission und in der Begründung des Bescheides abgestellt wird. Indes konnte beim Ortstermin aufgrund der vielfältigen Verkehrsbewegungen im gesamten Kreuzungsbereich zwischen dem Standort und der Anlage eine relevante optische Einwirkung - auch bei Unterstellung eines bewegten Bildes - nicht mehr festgestellt werden und wurde auch - insofern nicht explizit im Protokoll vermerkt - von den Vertretern der Beklagten nicht mehr angenommen. Die pauschale Bestätigung der ursprünglichen Begründung durch die Unfallkommission in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 vermag dagegen den Eindruck, der in der Örtlichkeit gewonnen wurde, nicht zu erschüttern.

Hinsichtlich des Verkehrs, der von I2.-----straße rechts in die S. einbiegt - an dieser Stelle sind keine Unfälle dokumentiert -, ist zwar ebenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmern gefordert, denn die abbiegenden Fahrzeuge müssen zunächst auf Fußgänger, die an dieser Stelle ohne Zebrastreifen die Abbiegerspur queren, und sodann auf den vorfahrtberechtigten Geradeausverkehr auf der S. achten. Indes weist die konkrete örtliche Situation keine im Stadtverkehr besonders hervorzuhebende Komplexität auf. Zudem liegt die Werbeanlage nicht nur in etwa 40 Metern Entfernung sondern beim Abbiegevorgang auch bereits rückwärtig außerhalb des maßgeblichen Blickfeldes des jeweiligen Fahrzeugführers.

Was den unmittelbaren Anbringungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage angeht, so befindet er sich im Einmüdungsbereich der Rechtsabbiegerspur von der S. auf die C. M.---straße - an dieser Stelle sind ebenfalls keine Unfälle dokumentiert. Auch die an dieser Stelle abbiegenden Verkehrsteilnehmer müssen zunächst auf Fußgänger achten, die die Spur auf einem Zebrastreifen überqueren können. Im Bereich der Fußgängerfurt unterhalb der Bahnüberführung ist die Werbeanlage allerdings noch nicht sichtbar. Erst nach Passieren dieser Stelle wird im weiteren Verlauf der Rechtskurve die Werbeanlage sichtbar, befindet sich dann aber rechterhand fast parallel zur Fahrspur. Da zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeugführer ihren Blick schon nach links wenden müssen, um sich in den von dort kommenden vorfahrtberechtigten Verkehr einzufädeln, wird die Anlage somit ohnehin nur noch aus dem Augenwinkel wahrgenommen. Berücksichtigt man somit den relativ kurzen Zeitraum, für den die Werbeanlage überhaupt sichtbar ist und die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehrere Verkehrsvorgänge gleichzeitig zu bewältigen sind, ist keine Wirkung zu erkennen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs an dieser Stelle konkret gefährden würde.

Hinsichtlich des übrigen von der H1.-------straße Richtung Süden oder von der I.------straße Richtung Osten fahrenden Verkehrs, für den die Werbeanlage ebenfalls wahrnehmbar ist, ist unter Berücksichtigung der schon aufgrund der Entfernungen zur Anlage nur geringen optischen Einwirkung und der im städtischen Bereich nicht außergewöhnlichen Verkehrssituation - auch wenn es sich um einen großen, vielbefahrenen Kreuzungsbereich handelt - ebenfalls keine konkrete Verkehrsgefährdung zu erwarten. Vielmehr verlaufen sämtliche Fahrspuren geradlinig über den Kreuzungsbereich und auch die Linksabbiegerspuren sind mit Signalanlagen geregelt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von der H1.-------straße in die C. M.---straße fahrenden Linksabbieger. Da diese durch gesonderten Linksabbiegerpfeil signalisiert werden, ist auch in dem Bereich, in dem sie vor der streitgegenständlichen Werbeanlage auf die Fußgängerfurt über die C. M.---straße treffen, keine erhöhte Komplexität der Verkehrslage zu verzeichnen. Denn die dort vorhandene Fußgängerampel ist während der Grünphase auf rot geschaltet. Auch eine konkrete Gefährdung des Fußgängerverkehrs durch eine ablenkende Wirkung von bewegten Werbebildern hinter der Fußgängerfurt ist mithin aufgrund der Ampelschaltung vorliegend zu verneinen.

Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/5_K_4682_11urteil20121122.html - DE:VGGE:2012:1122.5K4682.11.00

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