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Werbeanlagen dürfen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW). Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird und ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Mega-Light-Werbeanlagen mit wechselnden Bildern sind grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen, insbesondere an unfallträchtigen Kreuzungsbereichen, die die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |