Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.11.2012: Zur Baugenehmigung von Mega-Light-Werbeanlagen bei konkreter Verkehrsgefährdung an unfallträchtigen Kreuzungen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.11.2012 - 5 K 4683/11) hat entschieden:

   Werbeanlagen dürfen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW). Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird und ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Mega-Light-Werbeanlagen mit wechselnden Bildern sind grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen, insbesondere an unfallträchtigen Kreuzungsbereichen, die die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

Die streitgegenständlichen Werbeanlagen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - als bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählen.

Die Baugenehmigung kann indes nicht erteilt werden, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden.

Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris.

Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96.

Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106.

Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken.

So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fussgängerzone), jeweils zit. nach juris.

Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100.

Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris.

Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, zit. nach juris.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage fällt die vorgenannte Einzelfallprüfung nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin, das diese der Kammer anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, vorliegend zum Nachteil der Klägerin aus. Die geplanten Mega-Light-Werbeanlagen mit wechselndem Plakatanschlag würden unmittelbar verkehrsgefährdend in den Kreuzungsbereich O. / J. U. / H.-------straße hineinwirken.

Ausweislich der Feststellungen der Unfallkommission stellt sich die Verkehrssituation im gesamten Kreuzungsbereich als besonders unfallträchtig dar. Dies gilt auch für den Bereich in den die streitgegenständlichen Werbeanlagen unmittelbar hineinwirken würden. In dem betroffenen nordwestlichen Kreuzungsbereich kam es allein in den Jahren 2004 bis 2006 zu vier dokumentierten (teilweise schweren) Unfällen zwischen Fußgängern und Radfahrern einerseits und Fahrzeugen, die von der Straße J. U. links in die H.-------straße abgebogen sind andererseits. Dementsprechend hat die Unfallkommission in ihrer Stellungnahme das Vorhaben auch für nicht genehmigungsfähig gehalten.

Der Eindruck in der Örtlichkeit hat die inhaltliche Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung bestätigt. Von der Ampel an der Einmündung der Straße J. U. in die Kreuzung aus betrachtet liegen die Werbeanlagen bereits schräg links im Blickfeld. Die von dieser Straße aus links abbiegenden Fahrzeuge nähern sich den Anlagen sodann im Verlauf des Abbiegevorgangs, bis sie schließlich nach Passieren der Fußgängerfurt unmittelbar an ihnen vorbeifahren. Dabei bleiben die Werbetafeln während des gesamten Abbiegevorgangs sichtbar und verschwinden erst nach der Fußgängerfurt rechts aus dem Sichtfeld. Gerade zu dem Zeitpunkt, in dem ein Fahrzeugführer während des Abbiegevorgangs sowohl dem aus Richtung O. kommenden Geradeausverkehr als auch den seine Fahrspur querenden Fußgängern und Radfahrern Vorfahrt gewähren muss, liegen damit auch die streitgegenständlichen Anlagen frontal in seinem Sichtfeld. Erschwerend kommt hinzu, dass die zu beachtenden Verkehrsteilnehmer aus Richtung O. aus einer Unterführung, die durch die darüber parallel zur H.-------straße verlaufenden Schienen gebildet wird, kommen, sodass der Bereich teilweise verdunkelt ist. Die Werbeanlagen würden somit als zusätzliche optische Reize in ein ohnehin anspruchsvolles Verkehrsgeschehen hinein. Die ausweislich der dokumentierten Unfälle bereits bestehende problematische Verkehrssituation würde durch die erhöhte Ablenkungswirkung der neuen, bewegten Anlagen im Vergleich zu den bestehenden statischen Werbetafeln noch verschärft.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/5_K_4683_11urteil20121122.html - DE:VGGE:2012:1122.5K4683.11.00

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