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Eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage ist zu versagen, wenn diese die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW). Mega-Light-Werbeanlagen mit wechselnden Bildern können eine qualitativ gesteigerte visuelle Ablenkung von Kraftfahrzeugführern verursachen und sind grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse, von solcher Komplexität sind, dass sie die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordern, um Unfälle zu vermeiden, oder eine bereits ohne die Werbeanlage festzustellende Unfallhäufigkeit besteht (Unfallschwerpunkt). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |