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Werbeanlagen dürfen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist und eine konkrete Gefährdung zu erwarten sein muss. Mega-Light-Werbeanlagen mit wechselnden Bildern können im Einzelfall, insbesondere an unfallträchtigen Kreuzungsbereichen, eine konkrete Verkehrsgefährdung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |