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Die Haftung des Frachtführers bei Transportschäden richtet sich nach Art. 17, 25, 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR und ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm begrenzt. Eine unbeschränkte Haftung gemäß Art. 29 CMR setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus, dessen Darlegung und Beweis dem Anspruchsteller obliegt und das hier nicht ausreichend dargelegt wurde. Sachverständigenkosten und Kosten des Rücktransports sind nach der CMR nicht ersatzfähig und können auch nicht ergänzend nach § 280 BGB geltend gemacht werden, da die CMR die Haftung abschließend regelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |