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Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, die ein Absehen von der Anwendung des Punktesystems nach erneuter Fahrerlaubnisentziehung und Wiedererteilung rechtfertigen, liegen nicht vor. Von einer "Hartnäckigkeit" oder "Unbeeindruckbarkeit" im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW kann nicht ausgegangen werden, wenn die erneuten Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum verteilt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |