Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 16.11.2012: Zur Erteilung einer Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr: Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Bedeutung getilgter Verkehrszentralregistereintragung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.11.2012 - 18 K 3409/11) hat entschieden:

   Die Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers erfordert. Eine Unzuverlässigkeit kann auch dann vorliegen, wenn mit Eintragungen im Verkehrszentralregister verbundene Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Tilgung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dem Antrag nicht mehr entgegenstehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009), deren Art. 18 Abs. 1 die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aufgehoben hat. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist (Buchstabe a) und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

Der Kläger ist aber nicht gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009) geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Nach Abs. 1 der Vorschrift müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (Buchstabe a), zuverlässig sein (Buchstabe b), eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen (Buchstabe c) und die geforderte fachliche Eignung besitzen (Buchstabe d).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach Buchstaben a und d. Es braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, ob er auch die vom Beklagten verneinte Zuverlässigkeit gemäß Buchstabe b besitzt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, wobei nach dessen Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 u.a. das Verhalten des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften des Straßenverkehrs. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 sind im Anhang IV dieser Verordnung schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 bei Verneinung einer unverhältnismäßigen Reaktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Diese Systematik umsetzend wird die persönliche Zuverlässigkeit in § 2 der auf der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlassenen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) näher definiert. Nach § 2 Abs. 1 GBZugV ist der Unternehmer (wie auch der hier nicht in Rede stehende Verkehrsleiter) zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (Nr. 1) oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet (Nr. 2) wird. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift besitzt der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden (Nr. 1) oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden (Nr. 2) ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV kann der Unternehmer darüber hinaus insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schweren Verstoßes gegen Vorschriften u.a. der Straßenverkehrsordnung.

Dabei ist die Unzuverlässigkeit auf den betreffenden Unternehmer bezogen auf den Einzelfall unter Beachtung der in § 2 Abs. 2 bzw. 3 GBZugV genannten "Anhaltspunkte" umfassend zu prüfen. Die Zuverlässigkeit i. S. dieser Vorschrift ist wie während der Gel-tung des § 3 GüKG alter Fassung nach wie vor ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder im Güterkraftverkehrsgesetz noch in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr abschließend bestimmt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen ankommt. Es ist grundsätzlich auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers zu entscheiden, wobei bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 GBZugV der Betreffende regelmäßig unzuverlässig ist.

Vgl. zur alten Rechtslage bereits: Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 868/03.Me -, juris, m.w.N.

Allerdings kommt es bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit darauf an, "ob der Betroffene eine allgemeine Neigung besitzt, Gesetze zu missachten. Dann liegt nämlich ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hinweist. Wird das festgestellt, dann besteht in der Tat die Gefahr, dass das Verhalten des Unternehmers sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder gar auf seine private Sphäre beschränkt, sondern die Befürchtung begründet, er werde auch künftig die in seinem Gewerbe zu beachtenden Vorschriften zum Schutze der Allgemeinheit ... verletzen und sich damit als nicht würdig des in ihn gesetzten Vertrauens erweisen".

Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ist neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht.

Vgl. BVerwG am angegebenen Ort.

Die mit Eintragungen im Verkehrszentralregister verbundenen Ordnungswidrigkeiten stehen dem Antrag des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

im Gegensatz zur maßgeblichen letzten Behördenentscheidung im Fall des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz, vgl. eingehend dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.1.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.7.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4,

allerdings nicht mehr entgegen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung (der Zuverlässigkeit) nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Eine solche ist für den Straßenverkehr aber die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach eine Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG wird das Verkehrszentralregister (auch) zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften, wozu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009, der die gemeinschaftsrechtliche Zuverlässigkeit bezüglich des Straßenverkehrs regelt, gehört. Die den Kläger betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister sind ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12.11.2012 bereits getilgt und lediglich wegen der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG noch nicht gelöscht. Dass es sich bei den betroffenen Eintragungen ("Punkten") nicht um gerichtliche Entscheidungen handelt, steht dem nicht entgegen, weil die Folge des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG für Ordnungswidrigkeiten bereits vor der Novellierung dieser Vorschrift galt und durch die Novellierung nicht geändert werden sollte und im Übrigen erst recht gelten muss, wenn dies für die - schwerere Verfehlungen betreffenden - gerichtlichen Entscheidungen geregelt ist.

Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. (2011), § 29 StVG Rdnr. 15 bis 17.

Nach der - die genannten getilgten Ordnungswidrigkeiten nicht berücksichtigenden - Gesamtbewertung und damit unter Einbeziehung des Verhaltens des Klägers seit der ablehnenden Entscheidung der Behörde dürfte der Kläger allerdings bereits deshalb unzuverlässig im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 i. V. m. Anhang IV Nr. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009 und § 2 Abs. 2 GBZugV sein, weil er einen gemeinschaftsrechtlich schwersten Verstoß in Form der Beförderung von Waren durch (s)ein Unternehmen, das (am 7.6.2011) nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz war, begangen hat, für den er i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GBZugV mit einem unanfechtbar gewordenem Bußgeldbescheid (vom 29.6.2012) belegt worden ist, zumal dieser Umstand, wenn er in das Verkehrszentralregister eingetragen werden müsste, entsprechend der zweijährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG derzeit noch nicht tilgungsreif wäre.

Das alles kann hier letztlich aber deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass der Kläger nicht die nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit i. S. von deren Art. 7 besitzt. Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 ist die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt, wenn ein Unternehmen jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahrs seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit können auch selbstschuldnerische Bürgschaften über die genannten Beträge von Banken oder anderen Finanzinstituten einschließlich Versicherungsunternehmen dienen, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009. Der Kläger hat dagegen ausweislich seines - wenn auch inzwischen zurückgenommenen - Prozesskostenhilfeantrags derzeit trotz Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Vermietung weder Barvermögen noch Kontoguthaben, weshalb er nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen in der in § 3 GBZugV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 konkretisierten Höhe, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 jedes Jahr zur Verfügung stehen muss, nachzukommen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Finanz- oder Versicherungsinstituts hat er ebenso wenig vorlegen können. Soweit der Kläger sich darauf beruft, diese finanzielle Situation sei auf die Verzögerung der Erteilung der beantragten Gemeinschaftslizenz zurückzuführen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es, wie im allgemeinen Gewerberecht,

weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch auf die sonstigen Ursachen der finanziellen Leistungsunfähigkeit ankommt.

Der gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 Verwaltungskostengesetz auf die Gebührenfestsetzung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, weil die Festsetzung der Gebühr aus den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2012/18_K_3409_11urteil20121116.html - DE:VGK:2012:1116.18K3409.11.00

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