Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 15.11.2012: Zur Beweislast bei Fahrzeugschäden nach Waschanlagenbesuch durch unsachgemäße Vorwäsche




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 15.11.2012 - 435 C 1926/12) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fahrzeugschäden nach einem Waschvorgang in einer Waschanlage setzt den Nachweis voraus, dass das Fahrzeug anlässlich des Waschvorganges in der Waschanlage beschädigt worden ist. Kratzer, die stark unterschiedliche und unregelmäßige Richtungsverläufe aufweisen und typisch für eine Berührung durch einen von Hand über das Fahrzeug gezogenen, mit Sandkörnern verunreinigten Schlauch eines Hochdruckreinigers sind, sprechen gegen eine Beschädigung durch die rotierenden Bürsten der Waschanlage.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Waschvorganges am 22.10.2011 gem. §§ 631 Abs. 1, 633, 634, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB oder 823 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr Fahrzeug anlässlich des Waschvorganges in der Waschanlage beschädigt worden ist.

Der Zeuge L2 hat zwar anlässlich seiner Vernehmung angegeben, er habe vor dem Waschvorgang mit dem Hochdruckreiniger lediglich die Felgen gereinigt und nach Ausfahrt aus der Waschstraße habe er die Verkratzungen an dem Auto bemerkt. Dagegen sprechen allerdings die Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. Dieser hat festgestellt, dass die Kratzer an dem Fahrzeug der Klägerin zum einen stark unterschiedliche und unregelmäßige Richtungsverläufe aufweisen, die nicht mit den Richtungsverläufen der mit rotierenden Seiten- und Dachbürsten bestückten üblichen Waschanlagen in Einklang zu bringen sind. Die Kratzer am Fahrzeug der Klägerin seien mit ihrer leicht unregelmäßigen, jedoch meist länglichen Form und ihrer linienartigen Scharfkantigkeit typisch für eine Berührung durch einen von Hand über das Fahrzeug gezogenen, mit Sandkörnern verunreinigten Schlauch eines Hochdruckreinigers. Ein solcher Hochdruckreiniger mit Gummischlauch war an der Waschanlage der Beklagten vorhanden. Entgegen der Angaben des Zeugen L2 ist es möglich, diesen Schlauch über das Auto zu ziehen, wie die Auswertung des Überwachungsvideos ergeben hat. Auf dem Video ist auch die Durchführung einer unsachgemäßen Wäsche durch Überziehen des Schlauchs über das Fahrzeug zu erkennen. Der Sachverständige stellt aber eindeutig fest, dass auch für den Fall, dass auf dem Video nicht das Fahrzeug der Klägerin festgehalten ist, eine unsachgemäße Vorwäsche die einzig plausible Erklärung für die Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Schäden ist.

Der Sachverständige hat seine Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht folgt den Angaben des Sachverständigen uneingeschränkt. Folglich war die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Widerklägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen F. Unabhängig von der Frage, ob die Widerklägerin und Beklagte zur Einziehung ermächtigt ist, fehlt es jedenfalls an einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenentscheidung.

Ein Anspruch aus §§ 280, 311 BGB scheitert am Nachweis der Pflichtverletzung. Das unberechtigte Berühmen eines Anspruchs stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (BGH NJW 2007, 1458).

Ein Anspruch nach § 683 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Abwehr des Anspruchs der Klägerin durch die Beklagte bzw. der Haftpflichtversicherung ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprechende Maßnahme.

§ 823 Abs. 1 BGB scheitert, weil allenfalls ein Vermögensschaden vorliegt.

Für die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder 826 BGB ergibt sich kein Anhaltspunkt.

Für die analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO besteht mangels planwidriger Lücke kein Raum.

Soweit die Beklagte auf BGH-Entscheidungen in NJW 2012, 13, 70 und BGH NJW 2012, 12, 91 Bezug nimmt, so war hier allein die Frage behandelt für die Erstattungsfähigkeit von Gutachten, die während des Prozesses eingeholt worden sind bzw. wieweit eine prozessuale Kostenerstattung nach materiell-rechtlicher Versagung gegeben sein könnte. Vorliegend geht es aber allein um die Frage eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen auf Beklagtenseite war wegen eines Gebührensprungs nicht geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2012/435_C_1926_12_Urteil_20121115.html - DE:AGDO:2012:1115.435C1926.12.00

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