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Der Eigentümer kann vom bösgläubigen Besitzer die Herausgabe eines Fahrzeugs verlangen (§ 985 BGB). Verliert der bösgläubige Besitzer das Fahrzeug, haftet er auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB, insbesondere wenn er den Besitzverlust zu vertreten hat. Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann einzubeziehen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, auch wenn eine Ersatzbeschaffung verlangt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |