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Landgericht Dortmund v. 14.11.2012: Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen bösgläubigen Besitzer; Schadensersatz bei Besitzverlust; Umsatzsteuer bei fehlender Ersatzbeschaffung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 14.11.2012 - 5 O 24/11) hat entschieden:

   Der Eigentümer kann vom bösgläubigen Besitzer die Herausgabe eines Fahrzeugs verlangen (§ 985 BGB). Verliert der bösgläubige Besitzer das Fahrzeug, haftet er auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB, insbesondere wenn er den Besitzverlust zu vertreten hat. Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann einzubeziehen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, auch wenn eine Ersatzbeschaffung verlangt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, den PKW VW T5 Multivan Highline 2,5 TDI DPF mit der Fahrzeugidentnummer ################# nebst zugehöriger Schlüssel an die Klägerin herauszugeben.

2.

Dem Beklagten wird zur Herausgabe der unter Ziffer 1) genannten Gegenstände eine Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin berechtigt ist, die Leistung abzulehnen.

3.

Für den Fall, dass der Beklagte seiner Leistungsfrist nicht fristgerecht nachkommt, wird er verurteilt, an die Klägerin 17.773,11 € (i. W. siebzehntausendsiebenhundertdreiundsiebzig 11/100 Euro) netto zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB verlangen.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Klägerin hat durch Vorlage des Fahrzeugbriefs sowie durch Vorlage sowohl des Kaufvertrags mit der Voreigentümerin als auch des Mietkaufvertrags substantiiert dargelegt, dass sie bei Abschluss des Mietkaufvertrags Eigentümerin des Fahrzeugs war. Diese Tatsache ist als zugestanden im Sinne des § 138 ZPO anzusehen. Der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dieses ist angesichts der Darlegungen der Klägerin unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Urkunden nicht ausreichend. Die Klägerin hat ihr Eigentum auch nicht an die Firma I verloren. Eine Eigentumsübertragung an diese Firma ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestand auch kein Anlass für eine Eigentumsübertragung, da die Firma I ihre Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt hat.

2.

Ob der Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer des Fahrzeugs war, kann dahin stehen. Der Schuldner kann zur Herausgabe verurteilt werden, ohne Beweis über die von diesem behauptete Unmöglichkeit der Leistungsklage zu erheben, wenn die nachträgliche subjektive Unmöglichkeit der Herausgabe vom Gläubiger bestritten wird und der Schuldner die behauptete Unmöglichkeit zu vertreten hätte (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 71. Auflage, § 985 Rz. 14).

Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin bestreitet den Besitzverlust des Beklagten. Für den Fall eines inzwischen eingetretenen Besitzverlusts haftet der Beklagte der Klägerin auf Schadenersatz aus §§ 989, 990 BGB.

a)

Der Beklagte war in der Zeit, in der er unstreitig Besitzer war, nicht in gutem Glauben gemäß § 990 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte trotz fehlender Übergabe des Kfz-Briefes bei Erwerb des Besitzes noch gutgläubig war. Jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 12.10.2010 war der Beklagte bösgläubiger Besitzer, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zugang des Schreibens jedenfalls vor dem 19.10.2012 ergibt sich daraus, dass der Beklagte am 19.10.2012 auf das Schreiben vom 12.10.2010 geantwortet hat. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 19.10.2010 konnte der Beklagte auch zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin ein Eigentumsrecht an dem Fahrzeug geltend machte.

b)

Der Beklagte hat den - insoweit zu unterstellenden - nach Zugang des Schreibens erfolgten Besitzverlust auch zu vertreten. Eine objektive Pflichtverletzung liegt bereits in der fehlenden Rückgabe des Fahrzeugs trotz Aufforderung der Klägerin vom 12.10.2012, mit der sich der Beklagte aufgrund der Fristsetzung der Klägerin im Zeitpunkt des -unterstellten - Verlusts des Fahrzeugs im Verzug befand. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er die Pflichverletzung nicht zu vertreten hat. Er hat das Fahrzeug vielmehr noch am 24.11.2010 auf einem öffentllichen Parkplatz in Kenntnis des Umstandes, dass eine andere Person einen Zweitschlüssel besaß, abgestellt, ohne das Fahrzeug weiter zu sichern. Er musste auch mit einer Inbesitznahme durch die Firma I rechnen, da er unstreitig nicht den vollständigen Kaufpreis bezahlt hatte.

3.

Auf ein von der Firma I abgeleitetes Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen, da die Beklagten den Mietkaufvertrag bereits im Jahre 2010 gekündigt hat.

II.

Gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 255 Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Gegenstände herauszugeben hat. Die insofern beantragte Frist von 2 Wochen begegnet keinen Bedenken und wird auch von dem Beklagten nicht angegriffen.

III.

Das gem. § 259 ZPO zulässige Verlangen auf Titulierung von Schadensersatz gemäß §§ 989, 990 BGB wegen Nichterfüllung gemäß § 283 BGB ist nur in Höhe von 17.773,11 € begründet. Aufgrund der vorgenannten Sachverständigengutachten hat die Klägerin einen Fahrzeugwert in Höhe von 21.150,00 € einschließlich Umsatzsteuer nachgewiesen. Gegen die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.08.2012, die in sich auch schlüssig und nachvollziehbar ist, haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Die Klägerin kann allerdings nicht den in dem Betrag von 21.150,00 € enthaltenen Umsatzsteueranteil von 3.376,89 € verlangen.

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Umsatzsteuer nur dann einzubeziehen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch anwendbar, wenn nicht nur die Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern eine Ersatzbeschaffung verlangt wird. Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache. Es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH, NJW 2004, Seite 1943). Dieses Ziel kann bei der Vorenthaltung eines Kraftfahrzeuges dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt. Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass sie nur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in dieser Form von der "Beschädigung einer Sache" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffes dient vielmehr allein dazu, Art und Umfang des bei einer Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadensersatzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht (BGH a.a.O.).

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2012/5_O_24_11_Urteil_20121114.html - DE:LGDO:2012:1114.5O24.11.00

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