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Die Haftung eines Gebäudebesitzers für Schäden durch herabstürzenden Schnee oder sich lösende Eiszapfen ergibt sich aus der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Abgehen von Dachlawinen besteht nur unter besonderen Umständen, etwa abhängig von der Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit des Gebäudes oder ob Schneeauffanggitter ortsüblich oder vorgeschrieben sind. Grundsätzlich ist es Sache eines jeden selbst, sich vor den allgemein bekannten Gefahren von Dachlawinen zu schützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |